Neue Regelungen für Asbestarbeiten ab 2026

Aufgrund der Grenzwerteverordnung (BGBl. II 339/2025) erfolgten - nationalen Umsetzung der EU-Asbestrichtlinie dürfen Asbestarbeiten ab 2026 nur noch von „ermächtigten“ Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern durchgeführt werden. Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber gelten als „ermächtigt“, wenn sie in der dafür neu geschaffenen Liste der Arbeitsinspektion des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK) eingetragen sind. Für die Aufnahme in diese Liste ist eine Erstmeldung erforderlich. 

 

In der Novelle zur Grenzwerteverordnung wurde eine Übergangsfrist bis 31. März 2026 festgelegt. Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber dürfen derzeit Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten auch ohne Eintrag in der Liste durchführen, wenn sie bis spätestens 31. März 2026 die Unterlagen zur Eintragung in die Liste übermitteln.  
ACHTUNG: Erfolgt die Antragstellung erst nach dem 31. März 2026, dürfen Asbestarbeiten erst acht Wochen nach Antragstellung begonnen werden!

 

Weitere Infos finden Sie hier.

 

Die beiden Formulare zur Aufnahme in die Liste der Abbruch- bzw. Asbestsanierungsunternehmen zum Download:

 

Anmeldeformular schwach gebundener Asbest

 

Anmeldeformular stark gebundener Asbest