Unterschiedliche Temperaturgrenzen bei Hitze

Die sommerlichen Temperaturen stellen Bauunternehmer zunehmend vor Herausforderungen. Dabei ist wichtig zu wissen: Die Regelungen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) zum Thema „Schlechtwetter wegen Hitze“ unterscheiden sich wesentlich von den Vorgaben der Hitzeschutzverordnung.

 

BUAK: Schlechtwetterregelung ab +32,5 °C

Die von der BUAK festgelegten Schlechtwetterkriterien sehen bei Hitze einen Grenzwert von +32,5 °C vor. Maßgeblich ist dabei die Schattenmessung der nächstgelegenen GeoSphere-Austria-Wetterstation (ehemals ZAMG).

Wird dieser Wert überschritten, kann der Arbeitgeber die Arbeiten für den Rest des Tages einstellen. Die BUAK stellt dafür in ihrem Internet-Portal eine eigene Temperaturabfrage zur Verfügung.

 

Hitzeschutzverordnung: Schutzmaßnahmen bereits ab Warnstufe 2

Unabhängig von der BUAK-Regelung verpflichtet die Hitzeschutzverordnung Arbeitgeber dazu, Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer:innen im Freien zu ergreifen, sobald die von GeoSphere Austria prognostizierte „gefühlte Temperatur“ die Warnstufe 2 (gelb, über 30 °C) erreicht.

Die sogenannte „gefühlte Temperatur“ basiert auf einem Energiebilanzmodell für den menschlichen Organismus. Dabei werden neben der Lufttemperatur auch Luftfeuchtigkeit, Wind sowie indirekt die Strahlung berücksichtigt. Die aktuellen Warnstufen inklusive mehrtägiger Prognose können online bei GeoSphere Austria unter https://warnungen.zamg.at/wsapp/de/hitze/ abgefragt werden.

 

Unterschiedliche Systeme für unterschiedliche Zwecke

Wichtig ist daher die klare Unterscheidung zwischen den beiden Regelungsbereichen:

  • BUAK-Schlechtwetterregelung: maßgeblich ist die gemessene Lufttemperatur von +32,5 °C im Schatten.
  • Hitzeschutzverordnung: maßgeblich ist die prognostizierte „gefühlte Temperatur“ ab Warnstufe 2 (>30 °C).

Für Unternehmen bedeutet das: Je nach Anwendungsfall müssen unterschiedliche Werte aus dem GeoSphere-Austria-System herangezogen werden. Während die BUAK-Regelung die Möglichkeit einer Arbeitsunterbrechung betrifft, verpflichtet die Hitzeschutzverordnung bereits früher zu konkreten Schutzmaßnahmen für Beschäftigte im Freien.